LG Berlin - Urteil vom 30.03.1999 (64 S 422/98) - DRsp Nr. 2000/1647
LG Berlin, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 64 S 422/98
DRsp Nr. 2000/1647
»Will der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die vermietete Wohnung umbauen, so ist der Mieter nicht zum Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, sondern nur zu einer Ausgleichszahlung in Höhe der für Eigenleistungen ersparten Aufwendungen verpflichtet. Dafür ist nicht das Kostenangebot eines Fachhandwerkers maßgebend, sondern ein angemessener Stundensatz nebst Materialkosten.«