LG Berlin - Urteil vom 30.11.1990
64 S 290/90
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 18.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 75/90

LG Berlin - Urteil vom 30.11.1990 (64 S 290/90) - DRsp Nr. 2002/9193

LG Berlin, Urteil vom 30.11.1990 - Aktenzeichen 64 S 290/90

DRsp Nr. 2002/9193

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung (§ 511 ZPO) der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern nach § 536 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wiederherstellung des zu ihrer Wohnung im Hause ... gehörenden Balkon zusteht.

1. Der Balkon war, auch wenn er in dem Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird, Bestandteil der Mietsache. Er gehörte bei Abschluss des Mietvertrages unstreitig zur Wohnung und ist den Klägern demgemäss mitvermietet worden. Soweit die ehemaligen Eigentümer des Hauses den Balkon von der Vermietung hätten ausklammern wollen, hätte dies einer ausdrücklichen Fixierung im Vertrag bedurft.

Im April 1988 wurde der Balkon von den Voreigentümern der Beklagten entfernt.

Als Erwerber und eingetragene Eigentümer des Mietobjektes ... sind die Beklagten in den bestehenden Mietvertrag nach § 571 BGB eingerückt und haben damit die Verpflichtungen der früheren Vermieter in vollem Umfang übernommen. Nach § 536 BGB trifft sie demnach eine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht.