Die statthafte, form- und fristgerechte eingelegte (§§ 516, 518 ZPO) und begründete (§ 519 ZPO) Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Verurteilung des Beklagten zur Wiedereinräumung des Mietbesitzes nicht dargelegt.
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