LG Bielefeld - Beschluß vom 08.11.1991 (23 T 147/91 u. 23 T 151/91) - DRsp Nr. 1995/2073
LG Bielefeld, Beschluß vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 23 T 147/91 u. 23 T 151/91
DRsp Nr. 1995/2073
Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Kaution ist auch im Falle eines bereits titulierten Leistungsanspruchs nicht begründet, wenn ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis des Vermieters nicht besteht, weil das Sozialamt Mietrückstände übernommen und seither die Mieten vollständig und pünktlich gezahlt hat.