Die formell unbedenkliche Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann die für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 und für den Monat August 1989 geltend gemachten Mietrückstände von (13 x 30,67 DM =) 398,71 DM nicht verlangen, weil die Beklagten gemäß §§
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