LG Bonn - Urteil vom 16.11.1989
6 S 244/89
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 246/89

LG Bonn - Urteil vom 16.11.1989 (6 S 244/89) - DRsp Nr. 2001/14164

LG Bonn, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 6 S 244/89

DRsp Nr. 2001/14164

Entscheidungsgründe:

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagten sind gemäß § 535 Satz 2 BGB i.V.m. den Regelungen des Mietvertrages der Parteien vom 26. August 1985 verpflichtet, die von der Klägerin im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Beträge nachzuzahlen, um die sie die vertraglich geschuldeten Mieten seit September 1987 gemindert haben. Es handelt sich um einen Betrag von 1.401,08 DM, abzüglich der vom Amtsgericht ausgeurteilten 11,08 DM, d.h. 1.389,92 DM betreffend die Zeit vom 01. September 1987 bis 30. April 1989.

Aufgrund des der Kammer unterbreiteten Sachverhaltes hat nicht festgestellt werden können, dass die Mietwohnung der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum mit Fehlern behaftet war, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch minderten (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagten haben deshalb die geschuldeten Mieten zu Unrecht gemindert, weil sie auch nicht teilweise gemäß § 537 Abs. 1 BGB von ihrer Mietzinszahlungspflicht befreit waren.