LG Bonn - Urteil vom 29.08.1989
13 O 16/89
Vorinstanzen:
AG,

LG Bonn - Urteil vom 29.08.1989 (13 O 16/89) - DRsp Nr. 2001/14165

LG Bonn, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 13 O 16/89

DRsp Nr. 2001/14165

Tatbestand:

Die Parteien sind Brüder, die in der Zeit von November 1986 bis Juni 1988 bis das Einfamilienhaus ... in ... ein Mietobjekt, gemeinsam genutzt hatten. Streitig ist im Wesentlichen, ob sich jeder von ihnen abredegemäß an den Kosten für Miete, Strom, Heizung und Lebenshaltung hälftig beteiligt hat.

Der Kläger hat behauptet, man habe sich an die vorerwähnte Abrede gehalten, allerdings sei das "Hauskonto" nicht ausgeglichen. insoweit schulde ihm der Beklagte - u. a - unter Einbeziehung von (unstreitigen) Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brandschaden in Höhe von 35.000 DM, die zum Großteil vom Beklagten vereinnahmt worden seien, sowie unter Einbeziehung von Darlehen an den Beklagten - zwecks Kontoausgleich einen Betrag in Höhe von 7.457 DM. Insoweit hat der Kläger sich auf eine Abrechnung (Bl. 8 bis 11 d.A.) bezogen.

Seinen entsprechenden Zahlungsantrag, über den am 06 März 1989 verhandelt worden ist (Bl. 19), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17 April 1989 zurückgenommen (Bl. 43 d.A.).