LG Bonn - Urteil vom 30.09.1991
6 S 132/91
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 114

LG Bonn - Urteil vom 30.09.1991 (6 S 132/91) - DRsp Nr. 1996/19931

LG Bonn, Urteil vom 30.09.1991 - Aktenzeichen 6 S 132/91

DRsp Nr. 1996/19931

1. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die darauf gestützt wird, daß der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB), ist nur wirksam, wenn der Kündigungsgrund vom Vermieter im Kündigungsschreiben so konkret dargelegt wird, daß dem Mieter eine hinreichende Rechtswahrung möglich ist. 2. Ein Kündigungsgrund nach § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht gegeben, wenn der Vermieter im Ergebnis durch die nach Durchführung von Baumaßnahmen beabsichtigte anderweitige Vermietung nicht wesentlich besser dasteht als bei Fortbestand des alten Mietverhältnisses; er hat zunächst alle ihm zumutbaren Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit auszuschöpfen, bevor er das Mietverhältnis beenden darf.