Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 2 und 3 des zwischen den Parteien am 15.10.1984 geschlossenen Mietvertrages (Ablichtung Bl. 10 ff. d.A.) an sich Zahlung der Miete von monatlich 500 DM auch für die Zeit vom März bis August 1986 (jeweils einschließlich) verlangen. Denn diese Miete hatten die Parteien in dem vorgenannten Mietvertrag vereinbart.
Aber durch die Feuchtigkeitsschäden in der von den Beklagten gemieteten Wohnung war die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung herabgesetzt, so dass die Miete gemäß §
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