LG Braunschweig - Urteil vom 17.10.1985
17 S 128/85
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 27.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 842/84

LG Braunschweig - Urteil vom 17.10.1985 (17 S 128/85) - DRsp Nr. 2002/9225

LG Braunschweig, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 17 S 128/85

DRsp Nr. 2002/9225

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Feststellungsklage der Klägerin für zulässig und begründet erachtet. Soweit der Entscheidungssatz abweichend von dem Entscheidungssatz in der angefochtenen Entscheidung gefasst worden ist, ist damit keine sachliche Änderung verbunden. Die andere Fassung dient nur der Klarstellung und der Vermeidung von Missverständnissen über den Inhalt und den Umfang der Entscheidung.

Aus den in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen aufgezeigten Gründen, auf die Bezug genommen wird und denen zu folgen ist, ist die Klage zulässig. Insbesondere die Klaganträge zu 1. und zu 3. widersprechen sich auch nicht, vielmehr stehen sie als zeitbezogenes Begehren (Klagantrag zu Ziffer 1.) und weitergefasstes Begehren (Klagantrag zu Ziffer 3.) sachlich nebeneinander. Da der Beklagte und die für ihn tätige Verwaltungsorganisation als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auf § 4 Abs. 2 des Mietvertrages gestützte und abzurechnende Nebenkosten geltend macht und sich insoweit entsprechender Ansprüche aus § 4 Abs. 2 des Mietvertrages berühmt, ist die negative Feststellungsklage der Klägerin von einem berechtigten Interesse getragen.