LG Braunschweig - Urteil vom 22.03.1984
7 S 255/83
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 17.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 419/82

LG Braunschweig - Urteil vom 22.03.1984 (7 S 255/83) - DRsp Nr. 2002/9226

LG Braunschweig, Urteil vom 22.03.1984 - Aktenzeichen 7 S 255/83

DRsp Nr. 2002/9226

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung und die - unselbständige - Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg, die Anschlussberufung ist in vollem Umfang unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins (einschließlich der pauschal vereinbarten Nebenkosten) sowie von Mietnebenkosten (Wassergeld) in Höhe von 2.006,33 DM. Davon hat das Amtsgericht der Klägerin 1.756,39 DM zuerkannt.

1.) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 535 Satz 2, 537 BGB i.V.m. dem Mietvertrag der Parteien vom 20. Januar 1981 (Ablichtungen Bl. 6-8).

Der Streit der Parteien geht um die Zahlung restlichen Mietzinses unter Einschluss der vertraglich vereinbarten pauschalen Nebenkosten, um Wassergeld und um Kosten des von der Beklagten übernommenen Ölbestandes.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte in der Zeit vom 01. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 (12 Monate) gemäß §§ 535 Satz 2, 537 BGB einen - bezogen auf die vereinbarte Kaltmiete von monatlich 800 DM - Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 720 DM erworben.