LG Braunschweig - Urteil vom 22.12.1998 (6 S 163/98) - DRsp Nr. 2000/1652
LG Braunschweig, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 6 S 163/98
DRsp Nr. 2000/1652
Soweit die vom (geeichten) Hauptwasserzähler des Wohngebäudes gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Zwischenzähler in den einzelnen Wohnungen angezeigten Verbrauchsmengen bis zu 20 % überschreitet, ist der Vermieter berechtigt, die Unterschiedsmenge nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler auf die einzelnen Mieter umzulegen. Geht die Meßdifferenz über 20 % hinaus, so ist jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge ausgeschlossen.