Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteils des Amtsgerichts Bremerhaven vom 17. Februar 1993 ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten genutzten Räume im Hause St.-straße 59 in B. nicht zu, da die fristlose Kündigung der Klägerin vom 14.08.1992 unwirksam ist. Die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin beruht allein auf dem neuen Vortrag des Beklagten in dem Berufungsrechtszug.
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