LG Detmold - Urteil vom 07.12.1988
2 S 180/88
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 289
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 668/87

LG Detmold - Urteil vom 07.12.1988 (2 S 180/88) - DRsp Nr. 2001/10149

LG Detmold, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 2 S 180/88

DRsp Nr. 2001/10149

Umfang von Schnittarbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen; auf die ausführliche und überzeugende Begründung, die die Kammer in allen Punkten teilt, wird Bezug genommen.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Frage des Umfanges der Schnittarbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern ebenfalls auch eine Frage des Geschmackes ist (wie hoch und breit sollen sie werden, sollen sie Zäune "durchwachsen" und damit verdecken oder nicht usw.). Die entsprechende Entscheidung darüber wird man auch aus diesen Gründen dem Eigentümer überlassen müssen (und dürfen), wenn er nicht ausdrücklich etwas anderes in den Mietvertrag aufgenommen hat.

Soweit der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 29.11.1981 verweist, ist im Termin klargestellt worden, wie die Beklagten das gemeint habe, etwas anderes kann man daraus auch - angesichts der unstreitigen vorherigen Praxis - nicht entnehmen. Im Übrigen wäre das rechtlich ohne Belang, da daraus eine über den vertraglich festgelegten Rahmen hinausgehende Verpflichtung nicht zu entnehmen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.