LG Dresden - Beschluß vom 05.11.1993 (2 T 691/93) - DRsp Nr. 1998/5503
LG Dresden, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 2 T 691/93
DRsp Nr. 1998/5503
Der Streitwert für die Räumung einer Mietwohnung ist nicht nur nach dem reinen Mietzins, sondern nach dem gesamten für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu entrichtenden Entgelt zu bemessen. Hierzu gehören neben der Nettomiete auch die Entgelte, die der Mieter für nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten zusätzlich leistet, z.B. Straßenreinigung, Grundsteuer, allgemeiner Stromverbrauch, Hausverwaltung, Schornsteinfeger usw.