LG Dresden - Beschluß vom 05.11.1993
2 T 691/93
Normen:
BRAGO § 9 ; GKG § 16 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 70

LG Dresden - Beschluß vom 05.11.1993 (2 T 691/93) - DRsp Nr. 1998/5503

LG Dresden, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 2 T 691/93

DRsp Nr. 1998/5503

Der Streitwert für die Räumung einer Mietwohnung ist nicht nur nach dem reinen Mietzins, sondern nach dem gesamten für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu entrichtenden Entgelt zu bemessen. Hierzu gehören neben der Nettomiete auch die Entgelte, die der Mieter für nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten zusätzlich leistet, z.B. Straßenreinigung, Grundsteuer, allgemeiner Stromverbrauch, Hausverwaltung, Schornsteinfeger usw.

Normenkette:

BRAGO § 9 ; GKG § 16 ;
Fundstellen
WuM 1994, 70