Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1) Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.180,92 DM aus § 812 Abs.1 BGB. Sie hat einen Rückzahlungsanspruch über nicht verbrauchte Nebenkostenvorauszahlungen in dieser Höhe, denn sie ist berechtigt, wegen der Geräuschbelästigung durch den Müllschlucker ihre Miete um 17 % gemäß § 537 BGB zu mindern.
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