LG Dresden - Urteil vom 10.06.1997
15 S 0143/97
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 537 ; DDR: ZGB ;
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 1821/95

LG Dresden - Urteil vom 10.06.1997 (15 S 0143/97) - DRsp Nr. 1998/5440

LG Dresden, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 15 S 0143/97

DRsp Nr. 1998/5440

1. Mietminderung für Lärmbelästigung durch Müllabwurfanlagen 2. Verwirkung und ZGB 3. Berechnung der Minderungsquote

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 537 ; DDR: ZGB ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1) Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.180,92 DM aus § 812 Abs.1 BGB. Sie hat einen Rückzahlungsanspruch über nicht verbrauchte Nebenkostenvorauszahlungen in dieser Höhe, denn sie ist berechtigt, wegen der Geräuschbelästigung durch den Müllschlucker ihre Miete um 17 % gemäß § 537 BGB zu mindern.