I. Der Rechtsstreit wird dem OLG Hamm gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:
Ist Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22.4.1993 (BGBl I S. 466), sog. Sozialklauselgesetz, i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung des Landes entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 [ OLG Stuttgart, HdM Nr. 29 ] und des KG vom 9.5.1996 [KG, HdM Nr. 30] auch auf Fälle anzuwenden, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1. August 1990 veräußert worden ist?
II. Die Kammer beabsichtigt, das amtsgerichtliche Urteil [AG Düsseldorf, Urt. v. 14.6.1996 - 52 C 913/96] zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen, sieht sich aber durch die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 und des KG vom 9.5.1996 daran gehindert.
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