LG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.1991 (24 S 82/91) - DRsp Nr. 1995/5078
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 24 S 82/91
DRsp Nr. 1995/5078
1. Feuchtigkeitsschäden nach dem Einbau von Doppelfenstern in einer Altbauwohnung stellen einen Mangel der Mietwohnung dar, die den Mieter zur fristlosen Kündigung und zum Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens berechtigen.2. Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig, daß die Schäden in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen.