Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage auf Beseitigung der CB-Funkantenne und auf Unterlassung erneuter Errichtung einer solchen Antenne abgewiesen.
Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ergibt sich für die Klägerin nicht aus §§ 550, 1004 BGB. Zwar liegt die nach dem Mietvertrag erforderliche Genehmigung für die Errichtung einer CB-Funkantenne unstreitig nicht vor, so dass formell ein vertragwidriger Gebrauch im Sinne von § 550 BGB vorliegt. Die Berufung auf diese formelle Rechtsposition verstößt aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach diesem Grundsatz kann der Vermieter die Genehmigung einer Einrichtung nicht versagen bzw. sich auf eine fehlende Genehmigung nicht berufen, wenn die Einrichtung dem Mieter das Wohnen angenehmer gestaltet, sie den Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt, die Mietsache nicht verschlechtert wird und auch sonst keine sachbezogenen Versagungsgründe vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt:
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