Die Pfändung ist ausgeschlossen, wenn die Beschlagnahme des Grundstücks durch Zwangsverwaltung erfolgt ist (§ 865 Abs. 2 ZPO, § 148 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme aufgrund der Anordnung der Zwangsversteigerung steht der Pfändung nicht entgegen (§ 21 Abs. 2 ZVG). Die Wirksamkeit der Pfändung vor der Beschlagnahme ergibt sich aus §§ 1123 Abs. 2, 1124 BGB. Beschlagnahme ist allerdings auch die Pfändung der Mietforderung wegen eines dinglichen Anspruchs des Grundpfandrechtsgläubigers; auch sie schließt die Pfändbarkeit aus (vgl. i.e. Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 219 bis 266).
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