LG Frankfurt/Main vom 17.01.1989
2/9 T 9/89
Normen:
ZPO § 829;
Fundstellen:
Rpfleger 1989, 294

LG Frankfurt/Main - 17.01.1989 (2/9 T 9/89) - DRsp Nr. 1997/6843

LG Frankfurt/Main, vom 17.01.1989 - Aktenzeichen 2/9 T 9/89

DRsp Nr. 1997/6843

Als zweckgebundene Leistungen sind die umgelegten und deshalb gesondert ausgeworfenen Bewirtschaftungskosten, wie z.B. Sammelheizung, Fahrstuhlunterhaltung pp. nicht pfändbar.

Normenkette:

ZPO § 829;

Die Pfändung ist ausgeschlossen, wenn die Beschlagnahme des Grundstücks durch Zwangsverwaltung erfolgt ist (§ 865 Abs. 2 ZPO, § 148 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme aufgrund der Anordnung der Zwangsversteigerung steht der Pfändung nicht entgegen (§ 21 Abs. 2 ZVG). Die Wirksamkeit der Pfändung vor der Beschlagnahme ergibt sich aus §§ 1123 Abs. 2, 1124 BGB. Beschlagnahme ist allerdings auch die Pfändung der Mietforderung wegen eines dinglichen Anspruchs des Grundpfandrechtsgläubigers; auch sie schließt die Pfändbarkeit aus (vgl. i.e. Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 219 bis 266).

Fundstellen
Rpfleger 1989, 294