LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.05.1999 2/11 S 426/98
Fundstellen:
NZM 1999, 999
WuM 1999, 393
LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.05.1999 (2/11 S 426/98) - DRsp Nr. 1999/10885
LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 2/11 S 426/98
DRsp Nr. 1999/10885
Vorlegungsfrage: "Führt nach Abschluß eines Wohnraummietvertrages, in welchem unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine die üblichen Entgelte wesentlich übersteigende und deshalb teilweise nichtige Mietzinsvereinbarung getroffen wurde, der in den Zeitraum des auf § 812BGB gestützten Rückforderungsanspruchs des Mieters fallende Wegfall des Merkmals eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum dazu, daß mit dem Wegfall dieses Merkmals auch Rückforderungsansprüche des Mieters entfallen?"[Hinweis: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat durch Rechtsentscheid vom 03.03.1999 (WuM 1999, 209) diese Frage verneint. Die Kammer möchte von diesem Rechtsentscheid abweichen.]
Gründe:
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