LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.1993
2/11 S 191/93

LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.1993 (2/11 S 191/93) - DRsp Nr. 2001/12210

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 2/11 S 191/93

DRsp Nr. 2001/12210

Gründe:

Die Beklagte und ihr im Jahre 1984 verstorbener Ehemann, der vormalige Beklagte zu 2), schlossen am 01.8.1980 mit der Klägerin einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung. Die Beklagte ist türkische Staatsangehörige. Im Laufe des Mietverhältnisses zogen in die Wohnung (auch) die Tochter der Beklagten zu 1) und deren Ehemann ein. Dieses Ehepaar stellte im Jahre 1992 auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne auf. Die Wohnung wurde inzwischen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, so dass die Klägerin von der Beklagten die Entfernung der Parabolantenne verlangte.

Im Urteil des Amtsgerichts vom 01.04.1993 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Nachdem die Beklagte die Parabolantenne entfernt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung musste überwiegend zu Lasten der Beklagten ausfallen, da sie in der Hauptsache unterlegen wäre.