LG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.1989
2/21 O 424/88

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.1989 (2/21 O 424/88) - DRsp Nr. 2001/12212

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.1989 - Aktenzeichen 2/21 O 424/88

DRsp Nr. 2001/12212

Tatbestand:

Die Beklagten feierten am 09.07.1988 ab 18.00 Uhr auf ihrem, dem Grundstück des Klägers benachbartem Grundstück ein Gartenfest. Gegen 22.00 Uhr wurde das Fest in den Keller der Beklagten verlegt. Die Tür zum Garten blieb offen. Der Kläger alarmierte die Polizei und erstattete gegen die Beklagten Anzeige wegen Ruhestörung. Auf die Bußgeldakten des Überbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, OWi 505.034873.5, die zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird verwiesen.

Nachdem die Beklagten Unterwerfungserklärung nicht abgaben, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit der Klage weiter.

Der Kläger behauptet, die Beklagten und ihre Gäste hätten einen Höllenlärm, überwiegend durch lautes Lachen, verursacht, der durch sein geschlossenes Schlafzimmerfenster gedrungen sei, so dass an Schlaf nicht mehr zu denken gewesen sei. Die Beklagten hätten in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich viermal im Sommer derart lärmintensive Feste gefeiert.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse derartige Feste in seiner Nachbarschaft nicht dulden. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 07.10.1988 (Bl 19 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,