Die Beklagten sind mit Mietvertrag von 17.03.1973 Mieter einer 67 qm großen 3-Zimmer-Wohnung nebst einer dazugehörigen Mansarde von 11 qm. Die derzeitige Nettomiete beträgt DM 310. Die Wohnung besitzt kein Bad, verfügt aber über eine Toilette und eine im gleichen Raum gelegene mit einem Vorhang abgetrennte Brausetasse. Eine Waschgelegenheit ist nur in der Küche vorhanden.
Mit Schreiben vom 07.10.1983 unterrichteten die Kläger die Beklagten über ihr Vorhaben, in der Wohnung ein Bad einzurichten. Hierzu sollte der 14 qm große als Kinderzimmer bezeichnete Raum um 5 qm verkleinert und in dem dadurch geschaffenen Raum ein Bad mit Badewanne und WC und zwei Waschbecken errichtet werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Pläne verwiesen (Bl 10, 43 d.A.). Da die Beklagten ihre Zustimmung zu diesen Maßnahmen nicht erteilten, begehren die Kläger mit der Klage nunmehr die Duldung der Umbauarbeiten.
Das Amtsgerichts hat die Klage nach Einnahme des Augenscheins abgewiesen mit der Begründung, der geplante Einbau eines Bades würde zwar eine Verbesserung der Wohnverhältnisse bedeuten, gleichzeitig aber für die Beklagten eine nicht zumutbare Härte darstellen.
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