LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.1993 (2/11 S 142/93) - DRsp Nr. 1995/2110
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 2/11 S 142/93
DRsp Nr. 1995/2110
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung wegen grober Verletzung der Vertragspflichten ist begründet, wenn der Mieter gegen seinen Vermieter wider besseres Wissen bei Behörden falsche Anschuldigungen erhebt (hier: behauptete Umwandlung einer Wohnung in Gewerberaum).
"Die Bekl. sind gemäß § 556 Abs. 1BGB zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Räume verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist gemäß § 554 aBGB durch die fristlose Kündigung v. 27.2.1993 beendet worden.
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