LG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.1990
2/11 S 11/90
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 4791/88

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.1990 (2/11 S 11/90) - DRsp Nr. 2001/12211

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 2/11 S 11/90

DRsp Nr. 2001/12211

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Beklagten bewohnen eine 181 qm große Wohnung in einem Hause des Klägers, das aus dem Jahre 1880 stammt. Sie zahlen derzeit 960 DM monatlich Nettomiete, was einem Quadratmetermietzins von 6,81 DM entspricht. Mit Schreiben vom 26.07.1988 verlangte der Kläger Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 1.248 DM, was einem Quadratmeterpreis von 8,86 DM entspricht.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben und einen Quadratmetermietzins von 8,05 DM für ortsüblich gehalten.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie wenden sind insbesondere gegen die Feststellungen des Sachverständigen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze auf den Inhalt des erstinstanzlichen Gutachtens und der Vernehmung des Sachverständigen verwiesen.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gemäß § 2 MHG Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang, was einem Quadratmetermietzins von 7,51 DM entspricht.