Die Beklagten waren aufgrund schriftlichen Vertrages, der vom 01.12.1980 bis 30.11.1985 befristet war, Mieter einer 8-Zimmerwohnung im Hause des Klägers in F. Der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkostenvorauszahlung betrug monatlich 4.800 DM.
Die Beklagten haben mit Schreiben vom 14.12.1984 nach vorangegangener Mahnung vom 03.12.1984, das Mietverhältnis wegen eines angeblich vorhandenen Bordellbetriebes im Erdgeschoss des Hauses, fristlos gekündigt. Sie zogen zum 31. Januar 1985 aus.
Der Kläger, der die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet hat, verlangt mit vorliegender Klage den Mietzins für Februar 1985 in Höhe von 4.800 DM.
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