LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1996
2/2 O 288/95
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Nr. 15; BGB §§ 535, 536;

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1996 (2/2 O 288/95) - DRsp Nr. 2001/8488

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 2/2 O 288/95

DRsp Nr. 2001/8488

Wirksamkeit zahlreicher Klauseln in einem Formularmietvertrag des Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Nr. 15; BGB §§ 535, 536;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt in seiner Funktion als Mieterschutzverein den mit der Interessenwahrnehmung der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer beauftragten Beklagten auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung mehrerer Bestimmungen in Anspruch, die dieser in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular verwendet oder deren Verwendung er empfiehlt, nachdem bereits 34 Klauseln des beanstandeten Mietvertragsformulars den Gegenstand eines ersten Verbandsklageverfahrens bildeten (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92 -, NJW 1993, 1061).

Mit Schreiben vom 08.06.1993 und 13.12.1994 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis spätestens 28.02.1995 bei Klageandrohung auf, die Verwendung von weiteren insgesamt 30 Klauseln zu unterlassen und die Empfehlung der beanstandeten Klauseln gegenüber den Mitgliedsvereinen zu widerrufen. In den daraufhin am 01.12.1993 bzw. am 16.02.1994 zwischen den Vertretern beider Parteien geführten Gesprächen - auf deren protokollierten Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63 - 67) - konnte zumindest für die nachfolgenden Klauseln eine Einigung nicht erzielt werden:

1. § 17 Ziff. 3: