LG Freiburg - Urteil vom 18.02.1975
9 S 197/74
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 31.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 607/73

LG Freiburg - Urteil vom 18.02.1975 (9 S 197/74) - DRsp Nr. 2002/9233

LG Freiburg, Urteil vom 18.02.1975 - Aktenzeichen 9 S 197/74

DRsp Nr. 2002/9233

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund schriftlichen Mietvertrags vom 17.09.1970 (I, 59 ff.) Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung des Klägers im Hause L., T. (Block F/G/H). Das im Spätjahr 1970 fertiggestellte Anwesen gehört zu einer aus 10 dreigeschossigen Wohnblocks bestehenden Neubausiedlung - Verwalterin der Eigentumswohnungen ist die Firma W. GmbH, die die Wohnanlage auch errichtet hat.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von Mietzinsbeträgen, die dieser von Herbst, Oktober 1972 bis August 1973 unter Berufung darauf einbehalten hat, dass kein ausreichender Kinderspielplatz vorhanden sei. Im Einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrunde: