LG Freiburg - Urteil vom 19.12.1991
3 S 295/91
Normen:
AGBG § 5 ; BGB § 535 Satz 1, § 564b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 120

LG Freiburg - Urteil vom 19.12.1991 (3 S 295/91) - DRsp Nr. 1996/20012

LG Freiburg, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 3 S 295/91

DRsp Nr. 1996/20012

1. Eine Abmahnung durch den Wohnraumvermieter ist grundsätzlich auch vor einer Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlich, sie ist aber dann entbehrlich, wenn der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ernsthaft und endgültig verweigert. 2. Eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter, der die tägliche Dauer des Musizierens durch den Mieter beanstandet, ist unwirksam, wenn der Mieter den Einwand widersprüchlichen Verhaltens aufgrund der Tatsache erheben kann, daß der Vermieter in dem Anwesen anderen Mietern durch den von ihm verwendeten Standardmietvertrag erheblich weitergehende Übungszeiten zugesteht und damit gegen die erforderliche Gleichbehandlung aller Mieter verstößt.

Normenkette:

AGBG § 5 ; BGB § 535 Satz 1, § 564b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
WuM 1993, 120