LG Gießen - Urteil vom 21.08.1996
1 S 119/96
Normen:
BGB § 133, § 157, § 158 Abs. 1, § 305, § 552, § 564 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)607c
NJW-RR 1997, 392
WuM 1997, 264

LG Gießen - Urteil vom 21.08.1996 (1 S 119/96) - DRsp Nr. 1997/9560

LG Gießen, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 1 S 119/96

DRsp Nr. 1997/9560

Ein Wohnungsvermieter behält sich mit der Erklärung, den Mieter gegen Nachmietergestellung vorzeitig aus dem befristeten Vertragsverhältnis zu entlassen, auch ohne ausdrückliche Erklärung eine angemessene Überlegungsfrist vor, innerhalb derer er prüfen kann, ob der Nachfolgeinteressent objektiv geeignet ist; regelmäßig werden für die Entscheidungsfindung etwa drei Monate anzusetzen sein.

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 158 Abs. 1, § 305, § 552, § 564 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Das Mietverhältnis war befristet und wurde durch die Kündigung der Bekl. [Mieter] vom 14.9.1995 nicht beendet. Zwar haben die Parteien mit der Vereinbarung, daß die Kl. [Vermieterin] einen von den Bekl. gestellten adäquaten Nachmieter akzeptieren wird, einen aufschiebend bedingten Mietaufhebungsvertrag geschlossen (§§ 158 Abs. 1, 305 BGB). ... Die Kl. handelte nicht treuwidrig, als sie die von den Bekl. vorgeschlagenen Personen alsbald ablehnte und die Wohnung zum 1.1.1996 anderweitig weitervermietete, weshalb die Bekl. noch bis einschließlich Dezember 1995 an den Mietvertrag gebunden waren.