LG Gießen - Urteil vom 28.04.1999 (1 S 53/99) - DRsp Nr. 2000/1648
LG Gießen, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 1 S 53/99
DRsp Nr. 2000/1648
Eine das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB begründende Verweigerung der Untervermietungserlaubnis ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Vermieter auf eine generelle Anfrage des Mieters schweigt, in der niemand als in Aussicht genommener Untermieter benannt ist.