LG Görlitz - Urteil vom 24.05.1994 (2 S 16/95) - DRsp Nr. 1998/5532
LG Görlitz, Urteil vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 2 S 16/95
DRsp Nr. 1998/5532
Ein Mietvertrag ist nicht zustandegekommen, wenn die Parteien sich zwar über die wesentlichen Punkte mündlich geeinigt haben, jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung ein schriftlicher Mietvertrag nicht unterzeichnet wird, weil sie sich über eine Staffelmiete nicht einigen können. In einem solchen Fall ist auch eine erfolgsabhängige Maklerprovision nicht verdient.