LG Göttingen vom 15.01.1986
5 S 60/85
Normen:
BGB § 906 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)281b
NJW 1986, 1112
WuM 1986, 114

LG Göttingen - 15.01.1986 (5 S 60/85) - DRsp Nr. 1992/11125

LG Göttingen, vom 15.01.1986 - Aktenzeichen 5 S 60/85

DRsp Nr. 1992/11125

b. Keine Duldungspflicht des Mieters analog § 906 in dem Sinne, daß er beeinträchtigende Immissionen aus der Nachbarschaft im Rahmen des Mietverhältnisses ohne Mietzinsminderungsmöglichkeit hinnehmen müßte.

Normenkette:

BGB § 906 ;

»... Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB [ist] auf das Mietverhältnis der Parteien [nicht] entsprechend mit der Folge anzuwenden, daß die Bekl. als Mieter die betr. [u. a. Lärm-]Immissionen ohne die Möglichkeit der Mietminderung zu dulden habe, soweit sie auch die Kl. als Eigentümerin des Hausgrundstücks nach § 906 BGB dulden muß.«

Nach Darstellung der widerstreitenden Meinung zur analogen Anwendung des § 906 BGB auf den Mieter (mit entspr. Hinweisen) begründet das LG seine ablehnende Auffassung: