»... Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB [ist] auf das Mietverhältnis der Parteien [nicht] entsprechend mit der Folge anzuwenden, daß die Bekl. als Mieter die betr. [u. a. Lärm-]Immissionen ohne die Möglichkeit der Mietminderung zu dulden habe, soweit sie auch die Kl. als Eigentümerin des Hausgrundstücks nach § 906 BGB dulden muß.«
Nach Darstellung der widerstreitenden Meinung zur analogen Anwendung des § 906 BGB auf den Mieter (mit entspr. Hinweisen) begründet das LG seine ablehnende Auffassung:
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