LG Hagen - Urteil vom 20.12.1986
10 S 185/86
Normen:
MHG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 441
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 07.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 514/84

LG Hagen - Urteil vom 20.12.1986 (10 S 185/86) - DRsp Nr. 2001/10172

LG Hagen, Urteil vom 20.12.1986 - Aktenzeichen 10 S 185/86

DRsp Nr. 2001/10172

Ermittlung der ortsüblichen Miete für eine Wohnung aufgrund eines Sachverständigengutachtens.

Normenkette:

MHG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen für Wohnraummieten, dem die Kammer folgt, ist für die vorliegende Wohnung grundsätzlich ein Grundmietzins von 6,97 DM/qm angemessen.

Dabei hat die Sachverständige bei der Einordnung dieser Wohnung in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise alle Faktoren berücksichtigt, die für die Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete heranzuziehen sind.