(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen für Wohnraummieten, dem die Kammer folgt, ist für die vorliegende Wohnung grundsätzlich ein Grundmietzins von 6,97 DM/qm angemessen.
Dabei hat die Sachverständige bei der Einordnung dieser Wohnung in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise alle Faktoren berücksichtigt, die für die Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete heranzuziehen sind.
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