LG Halle - Urteil vom 20.05.1994
2 T 175/94; 2 T 174/94
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 26.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 2563/93

LG Halle - Urteil vom 20.05.1994 (2 T 175/94; 2 T 174/94) - DRsp Nr. 2002/9235

LG Halle, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 2 T 175/94; 2 T 174/94

DRsp Nr. 2002/9235

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Wohnungsschlüssel für die Wohnung in der ...' 1. Etage, links, ..., herauszugeben.

Diesem Antrag lag folgendes zugrunde:

Die Beklagte hatte als Vermieterin mit der Klägerin als Mieterin einen Mietvertrag über die im Klagantrag näher bezeichnete Wohnung abgeschlossen. Als Beginn für das Mietverhältnis war der 01.05.1992 vereinbart. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht von der Vormieterin geräumt worden. Als die Wohnung am 01.03. 1993 dann geräumt war, hat die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin die Herausgabe des Wohnungsschlüssels verweigert.

In dem der Klage als Anlage beigefügten Mietvertrag vom 30.04.1992 ist die monatliche Netto-Kalt-Miete mit 238,50 DM angegeben. Als Betriebskosten gemäß § 4 Abs. 2 des Mietvertrags sind 97,78 DM angegeben, so dass sich hieraus ein monatlicher Gesamtbetrag von 336,28 DM ergibt. Die in § 4 Abs. 2 des Mietvertrags aufgeführten "Nebenkosten" sind Grundsteuer, Wasserverbrauch, Abwasser, Müllabfuhr, Hausversicherung, Schornsteinfegergebühr, Beleuchtung, Vorgartenpflege (Schneebeseitigung).