»... Die Kl. haben ihren Eigenbedarf darauf gestützt, daß sie aus berufsbedingten Gründen von München nach Hamburg verziehen müßten, weil der Kl. zu 1. seine Arbeitsstelle in München verloren und einen adäquaten Arbeitsplatz in Hamburg gefunden habe. Darin liegt ein nachvollziehbarer, vernünftiger Grund, der den Tatbestand des Eigenbedarfs nach §
Die Kammer sieht den Grund für die Übersiedlung von München nach Hamburg als bewiesen an, insbesondere nachdem der Kl. zu 1. den Arbeitsvertrag mit der Fa. V. vom 30. 1. 1989 vorgelegt hat. Unstreitig verfügen die Kl. nicht über anderweitigen freien Wohnraum, den sie sonst hätten beziehen können.
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