LG Hamburg vom 14.07.1989
74 O 139/89
Normen:
AGBG § 9, § 13; BGB § 549;
Fundstellen:
WuM 1990, 115

LG Hamburg - 14.07.1989 (74 O 139/89) - DRsp Nr. 1993/2319

LG Hamburg, vom 14.07.1989 - Aktenzeichen 74 O 139/89

DRsp Nr. 1993/2319

Unwirksame Formularklauseln in einem Mietvertrag.

Normenkette:

AGBG § 9, § 13; BGB § 549;

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klaganträge zu I Ziffern 1 - 13 und II übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Beklagten aufzuerlegen mit Ausnahme des zurückgenommenen Antrages zu I 14, für den die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 ZPO gilt. Die Klage hätte in der Hauptsache Erfolg gehabt, wenn der Beklagte nicht die Verpflichtungserklärung vom 31.03.1989 abgegeben hätte. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Klauseln 1 - 13 waren sämtlichst unbegründet. Der Kläger hat seine Rechtsfähigkeit nachgewiesen, die diesbezüglichen Einwendungen sind im Termin nicht mehr aufrechterhalten worden. Gleiches gilt für das Bestreiten der gesetzlichen Mindestmitgliederzahl gemäß § 13 AGB-Gesetz. Ebenso kann von einer Verjährung nach § 13 Abs. 4 AGB-Gesetz nicht ausgegangen werden, weil die angegriffenen Klauseln noch im letzten Jahr verwendet worden sind.

Im einzelnen gilt folgendes: