LG Hamburg vom 26.03.1985
16 S 215/84
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)296b-c
NJW 1986, 320
WuM 1986, 134
ZMR 1985, 274

LG Hamburg - 26.03.1985 (16 S 215/84) - DRsp Nr. 1992/11163

LG Hamburg, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen 16 S 215/84

DRsp Nr. 1992/11163

Zulässiger (formular-)vertraglicher Erlaubnisvorbehalt für das Anbringen von Schildern, Aufschriften u. ä. (hier: mit politischem Inhalt) an der Mietwohnung, (c) allerdings mit gebundenem Ermessen des Vermieters, insbesondere mit der Maßgabe, daß die Erlaubnis nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, beurteilt nach den Einzelfallumständen, versagt werden darf.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

»... Mit Recht hat das AG angenommen, daß die Bekl. im vorl. Fall einen Anspruch auf Genehmigung zur Anbringung des Plakats [mit dem sie sich gegen die Stationierung von Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik Deutschland wenden] haben, so daß der Unterlassungsanspruch nicht schon auf das Fehlen der Erlaubnis gestützt werden kann (vgl. BGH in MDR 74, 1014 für bauliche Veränderungen; OLG Hamburg in ZMR 82, 186 für Untervermietung).