»... Mit Recht hat das AG angenommen, daß die Bekl. im vorl. Fall einen Anspruch auf Genehmigung zur Anbringung des Plakats [mit dem sie sich gegen die Stationierung von Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik Deutschland wenden] haben, so daß der Unterlassungsanspruch nicht schon auf das Fehlen der Erlaubnis gestützt werden kann (vgl. BGH in MDR 74, 1014 für bauliche Veränderungen; OLG Hamburg in ZMR 82, 186 für Untervermietung).
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