LG Hamburg vom 26.10.1990
311 S 55/90
Normen:
BGB § 554;
Fundstellen:
DRsp I(133)470a
WuM 1992, 124

LG Hamburg - 26.10.1990 (311 S 55/90) - DRsp Nr. 1993/2318

LG Hamburg, vom 26.10.1990 - Aktenzeichen 311 S 55/90

DRsp Nr. 1993/2318

Nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter rechtzeitig innerhalb der Schonfrist geleistet, wenn die Überweisung des Mietrückstandes auf das Konto des Vermieters vor Ablauf der Schonfrist beauftragt worden ist. Die mietvertragliche Fälligkeit mit Zugangtermin auf dem Konto des Vermieters ist hierbei unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 554;

a. »1. Dem Kläger steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch auf geräumte Herausgabe der streitbefangenen Wohnung gem. §§ 985, 556 Abs. 1 BGB zu. Zwar war die fristlose Kündigung v. 6.9.1990 entgegen der Meinung der Bekl. zunächst gem. § 554 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 BGB wirksam. ...