LG Hamburg - Urteil vom 03.03.1976
11 S 161/75
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 01.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 45/73

LG Hamburg - Urteil vom 03.03.1976 (11 S 161/75) - DRsp Nr. 2001/12232

LG Hamburg, Urteil vom 03.03.1976 - Aktenzeichen 11 S 161/75

DRsp Nr. 2001/12232

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Mietzins aus abgetretenem Recht ihrer Tochter. Diese hat den Beklagten die im Obergeschoss des Hauses ... belegene Wohnung zum monatlichen Mietzins von 120 DM vermietet. Das Mietverhältnis war bis zum 31. Dezember 1975 befristet, falls es nicht drei Monate vorher gekündigt werden würde. Die Beklagten haben den Mietzins ab März 1972 um monatlich 100 DM gemindert. Die Klägerin verlangt diesen Betrag für die Zeit von März 1972 bis einschließlich Januar 1973 sowie Beseitigung eines Schadens an der Wand zwischen Küche und Schlafzimmer, weil die Beklagten es unterlassen hätten ihr diesen Schaden mitzuteilen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.100 DM nebst 4 % jährlicher Zinsen auf je 100 DM seit dem 05. März, 05. April, 05. Mai, 03. Juni, 05. Juli, 05. August, 05. September, 05. Oktober; 05. November, 05. Dezember 1972 und 05. Januar 1973 zu verurteilen,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den in der Wand zwischen Küche und Schlafzimmer in der Nähe der Außenwand des Hauses ihrer F. belegenen Wohnung durch Wassereinwirkung entstandenen Schaden zu beseitigen; anschließend beide in Mitleidenschaft gezogenen Wände instand zu setzen,