LG Hamburg - Urteil vom 08.03.2004
311 S 104/03
Fundstellen:
NZM 2004, 760
WuM 2004, 194
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 15/03

LG Hamburg - Urteil vom 08.03.2004 (311 S 104/03) - DRsp Nr. 2004/12033

LG Hamburg, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 311 S 104/03

DRsp Nr. 2004/12033

Tatbestand:

Mit Dauernutzungsvertrag vom 26.07.1990 (Anl. K 1. Bl. 21 ff. d.A.) vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung im im Haus ... mit Wirkung ab 01.09.1990 Die Wohnung wurde von der Vormieterin unrenoviert zurückgegeben. Die Beklagte übernahm gegenüber der Klägerin die Verpflichtung, anstehenden Renovierungsarbeiten auszuführen, der sie nachkam; hierzu hatte sie bereits am 13.08.1990 die Wohnungsschlüssel erhalten.

Nach § 2 Nr.5 a) verpflichte sich die Beklagte, "nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen" die Schönheitsreparaturen auszuführen (vgl. Nrn. 5 und 12 AVB).

In Nr. 5 AVB "Erhaltung der überlassenen Wohnung" heißt es in (2) u.a.:

"Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern, Duschen alle drei Jahre

dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Nr. 5 (3) AVB lautet: