LG Hamburg - Urteil vom 09.05.1986
11 S 265/85
Fundstellen:
WuM 1989, 442
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 09.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 42 b C 508(84

LG Hamburg - Urteil vom 09.05.1986 (11 S 265/85) - DRsp Nr. 2001/8442

LG Hamburg, Urteil vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 11 S 265/85

DRsp Nr. 2001/8442

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert 700,-- DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).

Da die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 66,86 DM nebst Zinsen und ab Dezember 1984 monatlich weitere 33,43 DM für Wertverbesserung zu zahlen, das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 8,-- DM nebst Zinsen und ab Dezember 1984 weitere 4,-- DM monatlich zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen hat, ist die Klägerin in Höhe von 58,86 DM bezüglich des Klagantrags zu 1) und in Höhe von 353,16 DM (29,43 DM x 12) bezüglich des Klagantrages zu 2) beschwert. Auch bei einer Korrektur des Klagantrages wegen des der Klägerin unterlaufenen Rechenfehlers beträgt die Beschwerde bezüglich des Klagantrages zu 1) lediglich 60,10 DM und bezüglich des Klageantrages zu 2) 360,60 DM, insgesamt mithin 420,70 DM und erreicht den Beschwerdewert, der die Berufung zulässig machen würde, nicht.

Dass eine Erhöhung des Klagantrages in der Berufungsinstanz den Beschwerdewert nicht erhöhte ist herrschende Meinung (vgl. Zoeller/Schneider zu § 511 a Rdn. 4), so dass die Erhöhung des Klagantrages zu 1) auf 390,65 DM in der Berufungsinstanz die Berufung nicht zulässig macht.