LG Hamburg - Urteil vom 12.12.1996 (334 S 76/96) - DRsp Nr. 1999/4305
LG Hamburg, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 334 S 76/96
DRsp Nr. 1999/4305
Die Verjährungsfrist hinsichtlich des Ersatzanspruchs des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegen einen Zwischenvermieter beginnt im Falle der Beendigung des Zwischenmietverhältnisses mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter gem. § 549 a Abs. 1BGB in den Mietvertrag mit dem Endmieter eintritt.