Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Miete für August 1987 bis Februar 1989 in Höhe von DM 774,25 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Miete für Februar 1988 bis Februar 1989 ist nämlich in Höhe von insgesamt DM 555,75 gemindert.
Soweit es um den am 14. Juli 1987 im Balkonzimmer aufgetretenen Wasserfleck geht, scheidet eine Mietminderung aus (§ 531 BGB analog).
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