Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.
Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger nach § 537 BGB zur Mietminderung berechtigt ist; allerdings meint die Kammer, dass die Minderung von monatlich 60,-- DM beschränkt ist (I). Auch kann der Kläger Ersatz der Sachverständigenkosten als Schadensersatz nach § 538 Abs. 1 BGB beanspruchen (II).
Zu I:
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