LG Hamburg - Urteil vom 26.07.1994
316 S 44/94
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen C 1137/93

LG Hamburg - Urteil vom 26.07.1994 (316 S 44/94) - DRsp Nr. 2002/9236

LG Hamburg, Urteil vom 26.07.1994 - Aktenzeichen 316 S 44/94

DRsp Nr. 2002/9236

Tatbestand:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Kammer hat den Arzt Dr. ... als sachverständigen Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.1994 mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 30.06.1994 ersichtlichen Ergebnis vernommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; die Kammer setzt den Berufungswert für die Klage auf Erlaubnis (bzw. Abschaffung) eines Hundes nach ihrer neueren Praxis auf DM 3.000 fest. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, das das ideelle Interesse des Mieters an der Haltung eines Tieres auch streitwertmäßig hinreichend beachtet werden muss (vgl. auch LG Mannheim, ZMR 1992, 545). Soweit auf das Interesse des Vermieters abzustellen ist, ist die generalpräventive Bedeutung des Tierhalteverbots zu beachten.

III.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat ihre Widerklage auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines Hundes in ihrer Mietwohnung zu Recht abgewiesen; denn ihnen steht ein hierauf gerichteter Anspruch nicht zu.