Der Kläger verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 MHG.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09. Januar 1976 - 41 a C 391/75 -, auf das bezüglich des Sach- und Streitstandes gemäß § 543 ZPO verwiesen wird, zum Teil stattgegeben. Das Amtsgericht hat die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 287 ZPO auf 4 DM pro qm nebst Betriebskostenumlage geschätzt.
Dies hält der Kläger für zu niedrig bemessen und hat deshalb gegen das amtsgerichtliche Urteil form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe die dem Gutachten ... beiliegenden Vergleichsobjekte unzutreffenderweise für nicht repräsentativ gehalten. Das Gesetz verlange nämlich nicht, Wohnungen in gleicher Lage, sondern in vergleichbarer Lage. Dass dies der Fall sei, habe der Gutachter überzeugend dargelegt. Wenn das angefochtene Urteil weiter eine Repräsentativität deswegen verneine, weil nur sechs Objekte nicht als repräsentativ angesehen werden könnten, sei dem entgegenzuhalten, dass einmal das Gesetz nur drei Objekte verlange und zum anderen der Gutachter nicht nur auf diese sechs Objekte, sondern darüber hinaus auf seinen Sachverstand abgestellt habe.
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