Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der Kaution jedenfalls in Höhe des erstinstanzlich erkannten Betrages von DM 1.125,-- verpflichtet ist.
Dabei bestehen zunächst keinerlei Zweifel an der Fälligkeit des Anspruchs auf Herausgabe der geleisteten Kaution. Nach allgemeiner Auffassung wird der Rückzahlungsanspruch nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, innerhalb der, der Vermieter prüfen kann, ob und welche Ansprüche ihm noch zustehen (vgl. Sternel, 2. Aufl., Rdn. V 137). Welche Frist als angemessen anzusehen ist (vgl. hierzu AG Dortmund, WM 1981, 235: 2 Monate; Sternel, aaO., und AG Köln, WM 1980, 78: 3 Monate, AG Kulmbach, WM 1983, 45 f. und LG Saarbrücken, WM 1979, 140: 6 Monate), bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Denn angesichts der bereits zum 28.02.1984 eingetretener Beendigung des Mietverhältnisses ist hier die Abrechnungsfrist für den Beklagten jedenfalls abgelaufen.
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