LG Hannover - Urteil vom 19.01.2005
11 O 467/04
Fundstellen:
ZMR 2005, 615

LG Hannover - Urteil vom 19.01.2005 (11 O 467/04) - DRsp Nr. 2006/2355

LG Hannover, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 11 O 467/04

DRsp Nr. 2006/2355

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin zu 2. betreibt in den im Erdgeschoss des Gebäudes ..., Hannover, gelegenen Räumen eine Gaststätte mit Namen "...".

Die Verfügungsbeklagte hatte der Verfügungsklägerin zu 1. die Gaststättenräume mit Mietvertrag vom 05.09.2002 (Bl. 5 ff. d.A.) i.V.m. einer Nachtragsvereinbarung vom 25./28.03.2003 (Bl. 65 ff d.A.) vermietet. Die Gaststättenräume werden von der Verfügungsklägerin zu 1. an die Verfügungsklägerin zu 2. untervermietet.

Nachdem die Verfügungsklägerin zu 1. die Mieten für die Monate Juni und Juli 2004 nicht gezahlt hatte, kündigte die Verfügungsbeklagte mit am 15.07.2004 übereichten Anwaltsschreiben vom 13.07.2004 das Mietverhältnis fristlos (11 O 302/04, Bl. 27 ff.). Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 15.12.2004 (11 O 302/04) ist die Verfügungsklägerin zu 1. zur Räumung und Herausgabe der Gaststätte an die Verfügungsbeklagte verurteilt worden. Mit weiteren anhängigen Klagen nimmt die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zu 1. auf Zahlung von Mieten bzw. Nutzungsentschädigung in Anspruch (11 O 315/04: 28.366,76 EUR für Juli - Oktober 2004; 11 O 406/04: 9.360,- EUR für November 2004; 11 O 448/04: 9.860,- EUR für Dezember 2004). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Verfahrensakten Bezug genommen.